Allgemeine Geschäftsbedingungen der Enseco GmbH
1. Vertragsabschluss
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen Enseco und dem Vertragspartner abgeschlossenen und alle künftigen Verträge, ohne dass es jeweils einer erneuten Vereinbarung bedarf.
1.2. Mit Enseco i.S.d. §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen sind nicht Dritte i.S.d. nachfolgenden AGB.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung von Enseco Vertragsinhalt, auch sofern sie Angebotsabforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und ihrer Geltung nicht widersprochen wird oder die Leistungsausführung vorbehaltlos erfolgt.
1.4. Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung zustande.
2. Leistungserbringung
2.1. Leistungen der Enseco im Sinne dieser Bestimmungen erfassen Dienst- und Werkleistungen sowie die Einräumung oder Übertragung von Rechten und Sachen.
2.2 Enseco ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn diese wirtschaftlich und fachlich sinnvoll abtrennbar erbracht werden können.
2.3.Enseco ist berechtigt, die Leistung durch Subunternehmen ausführen zu lassen.
2.4. Erfolgt im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ein Ver-sand, geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson auf den Vertragspartner über.
2.5. Bei Werkleistungen gilt die Abnahme spätestens nach Ablauf der zur Abnahme bestimmten Frist oder ab Übernahme der Leistung in den Produktivbetrieb des Vertragspartners als erfolgt.
2.6. Sobald die Gefahr einer vom Vertragspartner zu vertretenden Rechtsverletzung bekannt wird, ist Enseco zur sofortigen Ergreifung von Maßnahmen hiergegen berechtigt (z.B. Informationen entfernen, Zugriff durch Dritte ausschließen, Leistungserbringung unterbrechen). Der Vertragspartner hat Enseco den hieraus resultierenden Aufwand zu erstatten, u.a. Personalkosten für nicht anderweitig einsetzbare Beschäftigte.
2.7. Enseco ist berechtigt, sich zur Abwicklung von Verträgen der mit ihr i.S.d. §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen zu bedienen.
2.8. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Magdeburg.
2.9. Erfolgt die Leistungserbringung bei oder in direktem Kontakt mit Kunden des Vertragspartners, arbeitet Enseco im Verhältnis zu Endkunden/Verbrauchern ausschließlich als Erfüllungsgehilfin ihres Vertragspartners.
3. Obliegenheiten des Vertragspartners
3.1. Der Vertragspartner versichert, dass von ihm zur Veröffentli-chung oder Weitergabe bereitgestellte Daten, Dokumente, Texte usw. weder gegen nationales oder internationales Recht noch gegen Datenschutz-, Wettbewerbs-, Urheberrecht oder berufsrechtliche Schweigepflichten verstoßen und frei von Rechten Dritter sind.
3.2. Sofern sich während der Auftragsausführung durch die Einfüh-rung oder Änderung gesetzlicher Bestimmungen Auswirkungen auf die Leistungserbringung ergeben, vereinbaren der Ver-tragspartner und Enseco angemessene Maßnahmen zur Anpassung. Den daraus resultierenden vertragsspezifischen Mehraufwand hat der Vertragspartner zu erstatten.
4. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
4.1. Ist ein Festpreis vereinbart, hat Enseco Anspruch auf Abschlagszahlungen für erbrachte, in sich abgeschlossene Teilleistungen.
4.2. Die Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch von Enseco ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich. Entsprechendes gilt für Zurück-behaltungs- oder sonstige Gegenrechte.
4.3. Die Änderung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen über einen zu zahlenden Mindestlohn, insbesondere des Mindest-lohngesetzes, von Tariftreuebestimmungen oder Tarifverträgen, berechtigt Enseco zur entsprechenden Anpassung der Vergütung.
4.4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden offenen Forderungen bleiben alle Leistungen i.S.v. 2.1. Eigentum von Enseco. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. HGB, ist für die Herausgabe der Leistung ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
4.5. Zur Weiterveräußerung von Leistungen i.S.v. 2.1. ist der Ver-tragspartner nur widerruflich ermächtigt. Sich aus der Weiter-veräußerung ergebende Forderungen tritt der Vertragspartner hiermit an die dies annehmende Enseco ab.
4.6. Die Umbildung, Vermischung oder Verarbeitung einer Leistung i.S.v. 2.1. mit der Enseco fremden Sachen führt zum Miteigentumserwerb durch Enseco an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Leistung zur neuen Sache.
5. Sach- oder Rechtsmängel
5.1. Der Vertragspartner hat die Beschaffenheit der Leistung unver-züglich zu prüfen. Festgestellte Beanstandungen hat er beweis-sicher zu dokumentieren und unverzüglich schriftlich anzuzei-gen. Anderenfalls gilt die Leistung von Enseco als mangelfrei.
5.2 Enseco haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten, die im Rahmen der Vertragserfüllung von Datendiensten und anderen Unternehmen (z.B. vom Vertragspartner, von Schufa, Deutsche Post, Deutsche Bundesbank usw.) übernommen werden.
5.3. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schlecht- oder Falschlieferung bzw. von Schadensersatzansprüchen gegen Enseco ist ausgeschlossen, wenn
- der Vertragspartner diese nicht gem. 5.1. anzeigt
- Vertragspartner oder von ihm beauftragte Dritte in nicht ab-gestimmter Weise in die Leistung eingreifen oder diese nicht bestimmungsgemäß gebrauchen.
6. Zahlungen
6.1. Alle Preise sind Nettopreise und werden zzgl. der jeweils gel-tenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
6.2. Einwände gegen die Abrechnung sind innerhalb von 6 (sechs) Wochen nach Rechnungszugang geltend zu machen, anderen-falls gilt die Rechnung als anerkannt.
6.3. Alle Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto gebührenfrei zu über-weisen. Sie sind rechtzeitig, wenn Enseco der Geldbetrag am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
6.4. Bei vereinbartem Bankeinzug erfolgt der Einzug drei Tage nach Rechnungsdatum.
6.5. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenom-men. Zinsen sind sofort nach Rechnungstellung fällig.
6.6. Bei Zahlungsverzug wird der Rechnungsbetrag mit 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Die Geltend-machung von Verzugszinsen schließt diejenige weiterer Ver-zugsschäden nicht aus.
6.7. Zurückbehaltungs- oder sonstige Gegenrechte am Rechnungs-betrag oder dessen Aufrechnung mit bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.
6.8. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, z.B. bei Antrag auf Eröffnung des Ver-gleichs- bzw. Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, bei Wechselprotest und wegen mangelnder Deckung von Schecks wird die Gesamtforderung gegen den Vertragspartner fällig. Enseco ist berechtigt, ausreichende Sicherheit zu verlangen oder die Belieferung einzustellen.
6.9. Die Abrechnung durch Lieferanten und Dienstleister über elek-tronische Rechnungen/Gutschriften bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Enseco. Elektronische Rechnungen/Gutschriften müssen an die E-Mail-Adresse rechnungseingang@enseco.de gerichtet sein, um als zugegangen zu gelten, und pdf-Format aufweisen. Eine E-Mail darf nur eine Rechnung/Gutschrift enthalten. Enthält sie eine Signatur, muss diese gültig und verifizierbar sein.
7. Datenschutz, Geheimhaltung
7.1. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Enseo für die Dauer des Vertrages Daten des Vertragspartners verarbeitet und speichert, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes und zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.
7.2. Enseco ist zur Weiterleitung von Daten an Dritte berechtigt, sofern gegenüber Ermittlungsbehörden oder Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts dazu eine gesetzliche Ver-pflichtung besteht oder die Weiterleitung an ein mit Enseco i.S.d. §§ 15 ff AktG verbundenes Unternehmen erfolgt.
7.3. Enseco weist den Vertragspartner ausdrücklich auf die nur eingeschränkt vorhandene Datensicherheit im Internet hin. Seitens Enseco kann diese nicht vollumfassend gewährleistet werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Möglichkeiten zur Datensicherung stets voll auszuschöpfen; das gilt auch für jede Datenübertragung an Enseco.
7.4. Der Vertragspartner ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Zf. 7 und Art. 24 DS-GVO. Er ist verantwortlich für den Abschluss einer etwaigen erforderlichen Vereinbarung nach Art. 28 DS-GVO mit der Enseco, die als Auftragsverarbeiter die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen wahrnimmt. Der Vertragspartner hat eigenverantwortlich die ihm obliegenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen organisatorisch und technisch umzusetzen und ständig dahingehend zu überprüfen, dass diese fehlerfrei sind und der jeweils aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage entsprechen.
7.5. Der Vertragspartner gewährleistet, dass alle von ihm der Enseco zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig erworben wurden, deren Weiterleitung und Verarbeitung zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck statthaft ist, insbesondere nicht gegen einschlägige datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstößt. Bei Verletzung dieser Bestimmung gilt 8.4.
7.6. Das Vertragsverhältnis unterliegt bis 5 (fünf) Jahre über seine Beendigung hinaus gegenüber Dritten der strengen Geheimhal-tung über die im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgetausch-ten Informationen, insbesondere über Geschäftsgeheimnisse, firmeneigenes Know-how, Kunden- und Mitarbeiterdaten. Wich-tige und vertrauliche Geschäftsunterlagen, Dokumente, Daten oder Datenträger sind vor der Einsichtnahme oder dem Zugriff Dritter zu schützen und jeweils nur denjenigen Mitarbeitern zu-gänglich zu machen, die unmittelbar mit der Bearbeitung zwecks Vertragserfüllung betraut sind. Diese Mitarbeiter sind auf die Geheimhaltung und die daraus resultierenden Sorgfaltspflichten zu verpflichten.
8. Haftung
8.1. Enseco haftet nur für Schäden, die ein gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfe oder Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt und im Übrigen, insbesondere bei höherer Gewalt, für entgangenen Gewinn sowie sonstige immaterielle Schäden, sofern diese nicht Leben oder körperliche Unversehrtheit betreffen, ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet Enseco nur aufgrund unabdingbarer, zwingender gesetzlicher Vorschriften.
8.2. Sofern nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung, haftet Enseco für einen bei Auftragsausführung eintretenden Datenverlust nur, wenn der Vertragspartner eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. Die Haf-tung ist beschränkt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten.
8.3. Für die Aufrechnung gegen Enseco mit Ansprüchen auf Schadensersatz gilt 4.2. entsprechend.
8.4. Der Vertragspartner stellt Enseco frei von Ansprüchen Dritter, die aufgrund seines rechtswidrigen Verhaltens oder inhaltlicher oder technischer Fehlerhaftigkeit des von ihm zur Verfügung gestellten Materials (z.B. Software, Datenträger, fehlerhafter Datentransfer, fehlerhafte/rechtsunwirksame Einwilligung zur Kontaktaufnahme) beruhen. Die Freistellung gilt insbesondere für Schäden wegen Verstoßes gegen datenschutz-, wettbewerbs- oder urheberrechtliche Bestimmungen. Die Haftungsfreistellung umfasst neben Schadensersatzleistungen auch Bußgelder, Verfahrens- und Kosten der Rechtsverfolgung.
8.5. Bei lieferstellenbezogenen Abrechnungsdienstleistungen ist die Haftung auf das Fünffache dessen begrenzt, was Enseco im betreffenden Abrechnungszeitraum als Entgelt für die Dienstleistung zu erhalten hat, die konkret für die betroffenen Lieferstellen erbracht wurde.
9. Kündigung
9.1. Jede Kündigung eines Vertrages muss schriftlich erfolgen.
9.2. Die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses oder einzelner abtrennbarer Teile hiervon aus wichtigem Grund
ist insbesondere möglich, wenn
- gegen den Vertragspartner ein Insolvenzantrag gestellt, sei-tens des Insolvenzgerichts ein Verfügungsverbot gegen ihn angeordnet oder über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wurde
- der Vertragspartner trotz Mahnung mit seinen Zahlungen um mehr als 14 Tage in Verzug geraten ist
- dem Vertragspartner eine erhebliche Rechtsgutsverletzung vorzuwerfen ist oder seitens Dritter substantiell vorgeworfen wird, die Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung zu Enseco haben könnte.
10. Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte
10.1. Gewerbliche Schutzrechte an Dokumenten, Software und sonstigen Objekten, die Enseco dem Vertragspartner zugänglich macht, insbesondere Designs, Konzepte, Techniken und Prozesse, technische Innovationen, Entwick-lungen, Erfindungen, Entdeckungen, Verbesserungen und Modifikationen sind und bleiben Eigentum von Enseco.
10.2. Soweit Enseco im Rahmen der Vertragsbeziehung Leistungen, Werke, insbesondere Software, die urheber-, patent- oder markenrechtlich geschützt werden können, entwickelt oder konzipiert, stehen die Schutzrechte hieran ausschließlich Enseco zu.
10.3. Das Recht, gewerbliche Schutzrechte nach 10.1. oder 10.2. sowie auch von Enseco erworbene Nutzungs- und Lizenzrechte Dritter zu nutzen, steht dem Vertragspartner nur zu, soweit dies vertraglich geregelt ist.
10.4. Sollte aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen 10.3. Enseco die Erbringung der Leistungen untersagt werden oder unmöglich sein, hat der Vertragspartner Enseco die daraus resultierenden Schäden, insbesondere die Personalkosten für Beschäftigte, die nicht anderweitig eingesetzt werden können, für den entsprechenden bzw. denjenigen Zeitraum bis zur frühestmöglichen Vertragsbeendigung zu ersetzen.
11. Abwerbeverbot
11.1 Wirbt der Vertragspartner, ein mit ihm i.S.d. §§ 15 AktG ver-bundenes Unternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder Subun-ternehmer Mitarbeiter von Enseco oder eines mit Enseco i.S.d. §§ 15 AktG verbundenen Unternehmens ab, wird pro abgeworbenem Mitarbeiter ein pauschaler Schadensersatz von 5.000 Euro fällig.
11.2. Diese Bestimmung gilt 2 (zwei) Jahre über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus fort.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Magdeburg, sofern vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
12.2. Für die Rechtsbeziehung mit dem Vertragspartner ist das gel-tende Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts maßgebend.
13. Sonstiges
13.1. Verträge oder Vereinbarungen zu bestehenden Verträgen werden nur wirksam, wenn sie von Enseco nachweisbar bestätigt werden.
13.2. Enseco nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen nicht teil. Enseco ist gesetzlich hierzu nicht verpflichtet.
13.3. Der Vertragspartner kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Enseco auf Dritte übertragen.
13.4. Enseco ist zur Abtretung von Ansprüchen aus der Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner und zur Weiter-gabe zugehöriger Daten berechtigt, sofern sie den Abtre-tungsempfänger in derselben Weise zur Vertraulichkeit ver-pflichtet ist, wie sie Enseco gegenüber dem Vertragspartner obliegt.
13.5. Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An ihre Stelle tritt diejenige wirksame Bestimmung, die der Vertragspartner und Enseco getroffen hätten, wenn die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke erkannt worden wäre.
Stand 03.12.2021